Antrags- und Aufnahmeverfahren

Informationen für Patienten
Allgemeine stationäre Reha-Maßnahmen (AGM)

Wichtig - Diese Reha-Maßnahme müssen Sie beantragen!

Für eine medizinische Rehabilitation nach einer Behandlung durch den Hausarzt oder einen niedergelassenen Facharzt benötigen Sie einen medizinischen Befundbericht des Hausarztes / Facharztes, aus dem die Rehabilitationsbedürftigkeit hervorgeht und ein ausgefülltes Antragsformular.

Den Antrag stellen Sie bei Ihrem Rehaträger - ihrer gesetzlichen und/oder privaten Krankenkasse.

Antragsformulare und Auskünfte bekommen Sie bei den gemeinsamen Service-Stellen für Rehabilitation:

  • den Krankenkassen
  • den Versichertenältesten
  • den Versicherungsämtern
  • den örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen

Ist ihre Krankenkasse der Träger, folgt in der Regel eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.

Bei Bewilligung der Maßnahme erfolgt eine Kostenzusage durch Ihren Rehaträger.

Jetzt kann die Reservierung durch das Aufnahmebüro erfolgen!

Antrags- und Bewilligungsverfahren können bei den verschiedenen Rehaträgern unterschiedlich geregelt sein. Informieren Sie sich hier oder bei Ihrem Rehaträger über die konkreten Modalitäten oder rufen Sie uns kostenlos an.


Anschlussheilbehandlung (AHB, AR)

Wichtig - Die Anschlussheilbehandlung muss beantragt werden!

Für eine Anschlussheilbehandlung nach einer Operation oder Behandlung in einem Akuthaus benötigen Sie ein besonders schnelles Einweisungsverfahren. Noch während des Krankenhausaufenthalts muss der Antrag auf eine AHB gestellt werden. Der Stationsarzt oder der Sozialdienst des Krankenhauses helfen Ihnen dabei und melden Sie in Ihrer Rehaklinik an.

Eine vorherige Klärung der Kostenfrage ist unbedingt erforderlich.

Antrags- und Bewilligungsverfahren können bei den verschiedenen Rehaträgern unterschiedlich geregelt sein. Informieren Sie sich hier oder bei Ihrem Rehaträger über die konkreten Modalitätenoder rufen Sie uns kostenlos an.

Informationen für den Arzt
Indikationen für eine AHB/AR

Wenn zu erwarten ist, dass sich das Leistungsvermögen des Patienten durch eine Rehabilitation wesentlich verbessert, kommt bei vielen Erkrankungen eine Anschlussheilbehandlung in Betracht, z.B. bei:

  • Herz- und Kreislauferkrankungen
  • Gefäßerkrankungen
  • Gastroenterologische Erkrankungen
  • Stoffwechselkrankheiten
  • Krankheiten der Atmungsorgane
  • Degenerativen Krankheiten des Bewegungsapparates einschl. Operationen und Unfallfolgen
  • Entzündlich-rheumatischen Krankheiten
  • Neurologischen Krankheiten z.B. Schlaganfall, Multiple Sklerose
  • Bösartigen Geschwulsterkrankungen (Einzelfall)
  • Detailliertere Information finden Sie im AHB-Indikationskatalog.

    Sie als Krankenhausarzt müssen den Befundbericht erstellen. Dieser ist an den Rehaträger, mit der Bitte um Kostenübernahme, zu schicken.

    Antrags- und Bewilligungsverfahen

    Die Klinik erfüllt die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V und ist gemäß §30 der GewO konzessioniert und von den gesetzlichen Krankenkassen (§111SGB V) sowie den privaten Krankenversicherungen (§4, Abs. 5 MB/KK) zugelassen. Beihilferechtlich ist die Klinik im Sinne des §6 BHO eingeordnet.

    Antrags- und Bewilligungsverfahren können bei den verschiedenen Rehaträgern unterschiedlich geregelt sein. Informieren Sie sich hier über die konkreten Modalitäten oder rufen Sie uns kostenlos an.

Was Sie als Patient vor der Rehabilitation wissen sollten

Entscheidungshilfen
  1. Die Kaiser-Karl-Klinik ist eine Fachklinik für Rehabilitative Medizin. Sie liegt zentrumsnah in Bonn und ist somit für eine wohnortnahe Rehabilitation außerordentlich gut geeignet. Die moderne Architektur wurde mit einem Preis ausgezeichnet. Die Kaiser-Karl-Klinik hat sich einen hervorragenden Ruf erworben, nicht zuletzt wegen des hohen Serviceangebotes.
  2. Unser Haus hat mit den gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen vertragliche Vereinbarungen mit leistungsgerechten Vergütungen.
  3. Die Kaiser-Karl-Klinik – nimmt am externen QS-Reha-Verfahren des Universitätsklinikums Freiburg teil und ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2015, DEGEMED und verfügt über das RAL-Gütesiegel „Kompetenz richtig Essen“.
  4. Bei der Auswahl und der Ausführung der medizinischen Leistungen räumt der Gesetzgeber Ihnen als Patient ausdrücklich ein Wunsch- und Wahlrecht ein (§ 9 SGB IX). Zitat: ‚Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen …. wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen‘, d.h. insbesondere die Wünsche der Patienten über den Ort der Reha-Maßnahme sind von den Kostenträgern zu berücksichtigen. Ihre berechtigten Wünsche mit entsprechenden Begründungen sollten Sie den Krankenkassen mitteilen, damit diese bei den Bewilligungsbescheiden Berücksichtigung finden können.

Haben Sie noch weitergehende Fragen zur Rehabilitation in unserem Haus? Wir sind gerne für Sie da – rufen Sie uns an.